tmb Torgauer Maschinenbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Torgauer Maschinenbau GmbH für Lieferungen, Montagen und Reparaturen an Maschinen und Anlagen bei Inlandsgeschäften

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Mit der Annahme unseres Angebotes oder unserer Auftragsbestätigung erkennt sie der Besteller für sich als rechtsverbindlich an, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein und sind nur dann wirksam, wenn sie die Unterschrift unserer Geschäftsführung tragen.
  2. Unsere Prospekte und allgemeinen Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Vom Besteller erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt unserer Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend.
  3. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. ä. stets geistiges Eigentum von TMB, unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vervielfältigung, der Nachahmung, des Wettbewerbs und des Know-how.
  4. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, räumt TMB dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist dem Besteller untersagt.
    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrHG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objekt-Code in den Quell-Code umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Kopie-Ride-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TMB zu verändern.
    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei TMB bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist untersagt.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
  2. Die Preise gelten – soweit ausdrücklich nichts besonderes vereinbart ist – ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Wertversicherung sowie sonstiger Spesen und zzgl. der gültigen Umsatzsteuer.
  3. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwaig notwendige Vorarbeiten oder Leistungen des Bestellers bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen ohne Behinderung und ohne Unterbrechung erbringen können. Unsere Angebote basieren jeweils auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Soweit nichts besonderes vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug Akonto an TMB zu leisten, und zwar:
    • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
    • 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt worden ist, dass der Liefergegenstand bzw. dessen Hauptteile versandbereit sind,
    • der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrenübergang.
  4. Beim Werklieferungsvertrag können wir nach Montagefortschritt angemessene Abschlagszahlungen für die von uns erbrachten Leistungen verlangen.
  5. Beim Kaufvertrag sind Bezahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind.
  6. Bei Vereinbarung eines Skonto ist die Rechtzeitigkeit der Zahlung nur gewahrt, wenn die Zahlung innerhalb der Skontofrist dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben ist.
  7. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Besteller aus von ihm zu vertretenden Umständen oder Umstände, die nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge mit Ausnahme der Forderungen, wegen derer der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach Ziff. 8 hat. Das gilt insbesondere auch, wenn der Auftraggeber aus anderen Aufträgen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt uns außerdem die Leistung zu verweigern, bis Vorauszahlung oder ausreichend Sicherheit geleistet ist, oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
  8. Liegt zwischen der Auftragsbestätigung und dem Liefertermin ein größerer Zeitraum als vier Monate, können von uns zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht vorhersehbare eingetretene Preisänderungen für durch uns einzukaufende Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dem Besteller weiter berechnet werden. Zu einer Preiserhöhung infolge der Erhöhung der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sind wir jederzeit berechtigt.

§ 3 Lieferung, Montage und Reparaturen

  1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
  2. Die Preise gelten – soweit ausdrücklich nichts besonderes vereinbart ist – ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Wertversicherung sowie sonstiger Spesen und zzgl. der gültigen Umsatzsteuer.
  3. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwaig notwendige Vorarbeiten oder Leistungen des Bestellers bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen ohne Behinderung und ohne Unterbrechung erbringen können. Unsere Angebote basieren jeweils auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
    Soweit nichts besonderes vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug Akonto an TMB zu leisten, und zwar:
    • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
    • 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt worden ist, dass der Liefergegenstand bzw. dessen Hauptteile versandbereit sind,
    • der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrenübergang.
  4. Beim Werklieferungsvertrag können wir nach Montagefortschritt angemessene Abschlagszahlungen für die von uns erbrachten Leistungen verlangen.
  5. Beim Kaufvertrag sind Bezahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind.
  6. Bei Vereinbarung eines Skonto ist die Rechtzeitigkeit der Zahlung nur gewahrt, wenn die Zahlung innerhalb der Skontofrist dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben ist.
  7. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Besteller aus von ihm zu vertretenden Umständen oder Umstände, die nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge mit Ausnahme der Forderungen, wegen derer der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach Ziff. 8 hat. Das gilt insbesondere auch, wenn der Auftraggeber aus anderen Aufträgen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt uns außerdem die Leistung zu verweigern, bis Vorauszahlung oder ausreichend Sicherheit geleistet ist, oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
  8. Liegt zwischen der Auftragsbestätigung und dem Liefertermin ein größerer Zeitraum als vier Monate, können von uns zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht vorhersehbare eingetretene Preisänderungen für durch uns einzukaufende Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dem Besteller weiter berechnet werden.
    Zu einer Preiserhöhung infolge der Erhöhung der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sind wir jederzeit berechtigt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht solange, bis sämtliche Forderungen, einschließlich der Nebenforderungen – auch zukünftige aus der Geschäftsverbindung – beglichen sind (Kontokorrentvorbehalt).
    Das gilt auch dann, wenn der Besteller für bestimmte, von ihm bezeichnete Lieferungen eine Zahlung leistet.
    Bei Übersicherung unserer Forderung verpflichten wir uns, auf Anforderung des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freizugeben. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand, solange Eigentumsvorbehalt besteht, gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zu versichern und diese auf Verlangen TMB nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in der Höhe des Warenwertes schon jetzt an uns abgetreten.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Zahlungseinstellung, bei Beantragung des Insolvenzverfahrens bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder bei Eröffnung eines solchen Verfahrens sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir das ausdrücklich schriftlich erklären. § 449 Abs. 2 BGB wird insoweit ausgeschlossen.
  3. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet.
    Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte von TMB in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung abgeben, welche die Vorausabtretung der Forderungen an TMB zunichte macht oder beeinträchtigt.
    Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt aus den gleichen Gründen, die uns gemäß Ziff. 2 zur Rücknahme der Ware berechtigen.
  4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
  5. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, vom Besteller zu verlangen, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  6. Veräußert der Besteller die Ware an einen Dritten und zahlt dieser per Scheck, so geht das Eigentum des Schecks an uns über, sobald der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder durch Wechsel, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm daraus entstehenden Ansprüche erfüllungshalber an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an diesen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an uns abliefern.
  7. Durch die Annahme einer Scheckzahlung über den Kaufpreis im Scheck-Wechsel-Verfahren tritt keine endgültige Erfüllung durch den Besteller ein. Alle unsere hier beschriebenen Rechte zum Eigentumsvorbehalt bleiben bis zur Einlösung und Gutschrift bestehen.
  8. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware oder deren Einbau wird durch den Besteller stets für TMB vorgenommen, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
    Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis unserer Waren zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so sind sich TMB und Besteller darüber einig, dass das durch die Vermischung, Verarbeitung oder Vermengung für den Besteller entstehende Miteigentum in dem Augenblick auf TMB übergeht, in welchem es für den Besteller entsteht.
    Die Übergabe dieser Waren wird dadurch ersetzt, dass der Besteller das Eigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  9. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag, netto (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, die TMB zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 30 % übersteigt.
  10. Es ist dem Besteller untersagt, die Forderungen abzutreten, die er durch Weiterveräußerung erwirbt, solange unsere Forderung gegen ihn noch nicht getilgt ist, es sei denn, es liegt unsere schriftliche Zustimmung vor. Das gilt auch für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen.

§ 5 Gewährleistung

  1. Sachmängel
    1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften und die Verletzung von Garantieverpflichtungen gehören, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche in folgendem Umfang:
      • Gehaftet wird nur für eigene Erzeugnisse von TMB, etwaige Ansprüche, die TMB gegen seinen Unterlieferanten für Fremderzeugnisse zustehen, werden an den Besteller abgetreten.
      • Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von TMB zu verantworten sind, Produktivitätserwartungen oder Leistungsparameter des Liefergegenstandes bzw. Erzeugnisses, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich im Vertrag vereinbart.
      • Gehaftet wird nur für unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden, nicht jedoch für Schäden, die bspw. durch den Liefergegenstand selbst und seine etwa mangelhafte Konstruktion oder Ausführung, insbesondere aber auch durch den Ausfall im Betrieb hervorgerufen werden. Im Übrigen gilt § 6.
      • Gehaftet wird gegenüber dem Erstbesteller, nicht jedoch gegenüber Dritten, an die der Liefergegenstand oder die Anlage weiterverkauft wurde.
      • Die Haftung, gleich aus welchem Liefer- oder Leistungsschuldverhältnis, beschränkt sich auf die Nachbesserung oder Neulieferung von Teilen, die innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme bzw. bestimmungsgemäßer Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist TMB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat TMB die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der Nachbesserung zu geben.
      • Keine Gewähr wird übernommen für Liefergegenstände, die als gebraucht oder mit einem erheblichen Preisnachlass übernommen werden.
      • Die Gewährleistungs- und Garantieansprüche entfallen dann, wenn der Besteller am Liefer-, Montage- oder Reparaturgegenstand von sich aus selbst Reparaturen oder änderungen irgendwelcher Art vorgenommen hat ohne vorher TMB Gelegenheit gegeben zu haben, oder durch andere hat vornehmen lassen. Das gilt nur dann nicht, wenn ein dringender Fall der Gefährdung der Betriebssicherheit gegeben und die Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zu besorgen waren, was vom Besteller nachzuweisen ist.
      • Mängel an dem Liefergegenstand oder der Ware sind unverzüglich nach Empfang schriftlich gegenüber der Firma TMB geltend zu machen.
      • Rücksendungen seitens des Bestellers an TMB werden nur angenommen, wenn hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
    2. Bei entgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz mit den Einschränkungen und Begrenzungen nach Maßgabe § 6 (Haftung) verlangen.
  2. Rechtsmängel
    • Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird TMB auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt von Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch TMB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird TMB den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die genannten Verpflichtungen von TMB sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn
      • der Besteller TMB unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
      • der Besteller TMB in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. TMB die Durchführung der genannten Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
      • TMB alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
      • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
      • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 6 Haftung

  1. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Fehlschlagens der Nachbesserung, Verzögerung der Lieferung oder Leistung sowie Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsfrist ist ausgeschlossen, es sei denn, TMB kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
  2. Für den Fall einer von TMB verschuldeten Verzögerung der Lieferung, Montage oder Reparatur und eines dem Besteller hieraus erwachsenden Schadens gilt folgendes: Der Besteller ist berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, begrenzt für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann bzw. 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von TMB zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
  3. Wenn der Liefergegenstand oder der montierte bzw. reparierte Gegenstand durch Verschulden von TMB infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer-, Montage- oder Reparaturgegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen gem. § 5 und 6 Ziff. 4 entsprechend.
  4. Für Schäden, die nicht am Liefer-, Montage- und Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der TMB – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden ist,
    • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TMB jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Soweit TMB zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden Ersatzansprüche des Bestellers der Höhe nach auf den Wert der Lieferung bzw. den einfachen Auftragswert begrenzt. Für jeden Fall von Sach- und Personenschäden beschränkt sich die Haftung von TMB auf eine Summe von 3.000.000,00 € und für jeden Fall von Vermögensschäden auf 100.000,- €.

§ 7 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere auch Ansprüche aus Mängeln oder nichterfüllter Garantie – verjähren in 12 Monaten. Für Ersatzansprüche bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für die TMB nach Maßgabe § 6 Ziff. 4 a) – e) haftet, gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 8 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

  1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
  2. Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gilt Satz 1 entsprechend.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel-, Scheck und Urkundenverfahren, ist unser Firmensitz.

Dies gilt auch dann, wenn ein Vertragsteil keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn ein Vertragsteil nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der prozessualen Geltendmachung des Anspruchs nicht bekannt ist sowie bei Verträgen mit Nichtkaufleuten für den Fall, dass Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

TMB ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TMB und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand September 2002

Torgauer Maschinenbau GmbH
Geschäftsführer: Eckhard Knöchelmann
Sitz: Solarstraße 29, 04860 Torgau
Kreisgericht: Leipzig Stadt HRB 3887